Down – Syndrom Netzwerk Deutschland


Betreuungsrecht

und


Betreuungsrechtsänderungsgesetz

 

Fachtagung:
Perspektiven
für Menschen mit
Down-Syndrom

Eine Veranstaltung für
Betroffene Eltern/Angehörige

Selbsthilfegruppen

Fachleute

  1. – 3. Oktober 1999

Manuskript zum Vortrag

am 2. Oktober 1999

 

 

Referent: Gregor Rüberg

Inhalte

 

  1. Wie viele Menschen sind betroffen?
  2. Grundzüge des Betreuungsrechts
  3. Voraussetzungen einer Betreuung
  4. Der Betreuer nach dem BtG
  5. Geschäftsfähigkeit und BtG
  6. Die Eignung des Betreuers
  7. Pflichten des Betreuers
  8. Die Aufgabenkreise des Betreuers
  9. Eltern als Betreuer
  10. Heilbehandlung
  11. Freiheitsentziehung/ Unterbringung
  12. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen
  13. Aufwandspauschale und -ersatz
  14. Beendigung der Betreuung
  15. Verfahrenspfleger
  16. Hilfe für die ehrenamtlichen Betreuer
  17. Beschwerde
  18. Betreuungsverfahren

 

1. Wie viele Menschen sind betroffen?

In Deutschland sind für ca.600.000 Menschen Betreuungen bei den Vormundschaftsgerichten anhängig, etwas weniger als ein Prozent der Gesamtbevölkerung. Betreuungen finden sich in allen Bevölkerungskreisen, Berufsgruppen, Altersgruppen

Es stellt sich die Frage:
Von wem werden diese Betreuungen geführt oder
in welcher Beziehung stehen die Betreuer zu den betreuten Menschen?

Ca. 450.000 werden von ehrenamtlichen Betreuern betreut
(rund 75% aller Betreuer)
Von diesen 450.000 Menschen werden ca. 360.000 von Familienangehörigen betreut (etwa 80% aller ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer)

Die restlichen 150.000 Betreuungen werden von professionellen Betreuern geführt

2. Grundzüge des Betreuungsrecht

 

  1. Die Betreuung wird flexibel auf die Erfordernisse der betroffenen Person zugeschnitten. Sie wird auf maximal 5 Jahre angeordnet, Nach diesen fünf Jahren muß vom Vormundschaftsgericht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Betreuung noch gegeben sind.
  2. In die Rechte des Betroffenen darf (und wird) nur soweit als unumgänglich eingegriffen
  3. Die Wünsche der betreuten Person sind vom Betreuer zu beachten und gehen den Auffassungen des Betreuers vor.
  4. Das Betreuungsrecht ist ein Gesetz zum Schutz der betroffenen Person. Die Interessen Dritter haben bei der Einscheidungsfindung keine oder eine geringe Bedeutung
  5. Die Anordnung der Betreuung hat keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person.
  6. Bei erheblicher Selbstgefährdung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Der Einwilligungsvorbehalt kommt der beschränkten Geschäftsfähigkeit gleich (siehe Punkt 5.)
  7. Das Recht auf Eingehung der Ehe und das Recht ein Testament aufzusetzen wird durch die Anordnung der Betreuung nicht berührt.
    Die betreute Person ist vom Wahlrecht nur bei Anordnung "aller Angelegenheiten" ausgeschlossen.
  8. Die Personensorge wurde durch die Reform von 1992 gestärkt. Bei Heilbehandlung, Unterbringung und Sterilisation wurden konkrete Regelungen und Rechtsgarantien zum Schutz der betroffenen Menschen eingeführt.

3.Voraussetzungen einer Betreuung §1896 BGB

Das Vormundschaftsgericht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Betreuung anordnen. Es hat zu prüfen,

1. liegt eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung vor

und

2. führt diese Erkrankung/Behinderung dazu, daß die betroffene Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann

und

3. die Angelegenheiten können nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch
andere Hilfen genauso gut besorgt werden können,

Nur wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Betreuung angeordnet werden. Sie wird für die Lebensbereiche angeordnet, in denen die betroffene Person der Betreuung (Unterstützung/Vertretung) bedarf (Erforderlichkeitsgrundsatz).

Das Gericht beschreibt die Aufgaben der/des Betreuerin in den sogenannten Aufgabenkreisen (siehe Punkt 6).

4. Der Betreuer nach dem Betreuungsrecht

Zum Betreuer ist eine natürliche Person zu bestellen die geeignet ist, die betroffene Person persönlich zu betreuen und die nicht in der Einrichtung arbeitet, in der die betreute Person wohnt.

Bei der Betreuerauswahl

Der Betreuer kann auch bei einem anerkannten Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde beschäftigt sein.

Nur in Ausnahmesituationen, wenn keine geeignete natürliche Person zur Verfügung steht, kann ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde bestellt werden.

5. Geschäftsfähigkeit und Betreuungsrecht

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, im Rechtsverkehr bindende Erklärungen abgeben zu können

Diese Geschäftsfähigkeit wird durch eine Betreuung nicht berührt bzw. beschränkt.

Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter der betreuten Person. Es kann daher vorkommen, das er Erklärungen abgibt, die denen der betreuten Person widersprechen (vgl. Punkt 1, Nr. 3).

Unabhängig von der Betreuung kann eine sogenannte Geschäftsunfähigkeit vorliegen, d.h.: eine Erklärung ist unwirksam, wenn sich die betr. Person in einem Zustand befindet, der die freie Willensbildung ausschließt (BGB-Deutsch). Im Streitfall wird es schwierig sein, den Beweis anzutreten, daß die betroffene Person zum Zeitpunkt der Willenserklärung tatsächlich geschäftsunfähig war.

Nur bei erheblicher Gefahr für die Person oder das Vermögen kann der Vormundschafts-richter den Einwilligungsvorbehalt anordnen

Was heißt Einwilligungsvorbehalt?
Soll eine Willenserklärung der betreuten Person rechtswirksam abgegeben werden, so muß der Betreuer zuvor einwilligen. Hatte der Betreuer keine Gelegenheit in ein Rechtsgeschäft vorher einzuwilligen, so kann er nachträglich seinen Genehmigung zu diesem erteilen.

Willigt der Betreuer nicht ein oder erteilt er keine Genehmigung, so ist die Willenserklärung der betreuten Person unwirksam, ein geschlossener Vertrag ist nichtig.

6. Die Eignung des Betreuers

Eine wesentliche Errungenschaft der Reform von `92 ist das gesetzliche Erfordernis der Eignung des Betreuers gemäß §1897 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat bei der Bestellung des Betreuers drauf zu achten, daß die Person des Betreuers auch geeignet ist, die Aufgaben der Betreuung zum Wohl der betreuten Person zu führen. Im Gesetz finden sich keine Hinweise darauf, an welchen Kriterien die Eignung eines Betreuers festgemacht werden kann. "Andererseits hat sich bereits vor Inkrafttreten des Betreuungsrecht bei den Sozial- und Jugendbehörden sowie bei den Freien Trägern der Wohlfahrtspflege ein Erfahrungswissen durch die langjährige Führung von Vormundschaften und Pflegschaften auch in Hinsicht der "Eignung und Nichteignung von Personen" angesammelt, auf welches bei der Umsetzung der Reform zurückgegriffen werden konnte." (V. Fesel, BtPrax 2/96, Seite 57).

Es unterliegt der Menschenkenntnis des Richters, Rechtspflegers und der oben genannten Institutionen festzustellen, ob der Betreuer geeignet ist.

Die fachliche und persönliche Eignung des Betreuers läßt sich durch Beratung und Fortbildung sicherlich schulen. Von besonderer Bedeutung dürfte aber auch oder gerade die Einstellung und Beziehung des Betreuers zur betreuten Person sein.

Ist der Betreuer nicht (mehr) geeignet, so ist er vom Vormundschaftsgericht aus seinem Amt zu entlassen, ein neuer geeigneter Betreuer muß mit der Entlassung bestellt werden.

7. Pflichten des Betreuers

Die Betreuung wird zum Wohl und Schutz der betreuten Person geführt
(siehe Punkt 1. Nr. 4).

Die betreute Person soll befähigt werden, ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten (Selbstbestimmtes Leben, Vorrangprinzip).

Der Betreuer soll den Wünschen der betreuten Person nachkommen. Er kann davon absehen, wenn die Wünsche für ihn nicht zumutbar sind. Er muß sie ablehnen, wenn sie dem Wohl der betreuten Person widersprechen.

Der Betreuer soll dazu beitragen, daß Krankheit bzw. Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden

Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge obliegt dem Betreuer sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzten, um zu erfahren welche Erkrankung/Behinderung vorliegt und welche Behandlungsmaßnahmen von ihm vorgeschlagen werden. Der Betreuer muß sich auch über die verordnete Medikation informieren, ihre Wirkungsweise und Wechselwirkung mit anderen Medikamenten beachten. Er sollte dafür sorgen, daß wenn mehrere Ärzte die betreute Person behandeln, diese sich in Verbindung setzten, um ihr Behandlungen aufeinander abzustimmen.

Der Betreuer kann in eine Heilbehandlung nur einwilligen, wenn die betreute Person einwilligungsunfähig ist (siehe Punkt 9.)

Der Betreuer kann in eine Sterilisation nur unter den Voraussetzungen des §1905 BGB einwilligen.

Der Betreuer muß die betreute Person freiheitsentziehend unterbringen, wenn

a) die Gefahr der Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder

b) eine Untersuchung, Heilbehandlung notwendig ist und die betreute Person dies nicht einzusehen vermag

8. Aufgabenkreise einer Betreuung

Das Vormundschaftsgericht muß die Betreuung auf die Erfordernisse der betroffenen Person maßschneidern

Ein Betreuer wird bestellt für:

Als Aufgabenkreise kommen u.a. in Frage:

Die Angelegenheiten des Post- und Fernmeldeverkehrs sind nicht in der Bezeichnung "alle Angelegenheiten" enthalten. Sie müssen gesondert in der Bestellungsurkunde aufgeführt werden, gleiches gilt für die Sterilisation.

9. Eltern als Betreuer

Grundsatz:

Ist das volljährige Kind im Sinne des § 104 BGB geschäftsunfähig, kann es keine wirksamen Rechtshandlungen vornehmen. Sind keinen anderen Hilfen ausreichend muß ein Betreuer bestellt werden (siehe Punkt 3.).

Bei der Bestellung der Betreuerin hat der Richter folgendes zu beachten:

Eltern können auch gemeinschaftlich die Betreuung für ihr Kind führen (vgl. §1899 BGB).

Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. haben die Eltern/ nahen Verwandten das Recht der Beschwerde (Rechtsmittel der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; siehe Punkt 15.)

Eltern sind von der Rechnungslegung gemäß §1857BGB befreit, sie genießen einen besonderen Vertrauensvorschuß, das gleiche gilt für Kinder die ihre Eltern betreuen und Ehegatten untereinander.

Im übrigen gelten für Eltern die gleichen Vorschriften wie für andere Betreuer.

Eltern können die Betreuung beim Vormundschaftsgericht bereits anregen, wenn ihr Kind 17 Jahre ist und anzunehmen ist, daß bei Volljährigkeit die Betreuung erforderlich wird. (§1908a BGB)

 

10. Heilbehandlung §1904 BGB

Liegt keine Einwilligung des Patienten vor, so ist jede Untersuchung oder Heilbehandlung strafrechtlich betrachtet eine Körperverletzung.
Die Wirksamkeit der Einwilligung der betreuten Person in eine Untersuchung oder Heilbehandlung ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit oder der Anordnung einer Betreuung. Die Einwilligung des Patienten ist wirksam, wenn er eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat, d.h. er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen hiernach zu äußern vermag

Hat die betreute Person diese Fähigkeit kann sie selbst einwilligen oder auch die Einwilligung verweigern. In dieser Situation kann der Betreuer nicht stellvertretend einwilligen. Der Betreuer kann in eine Untersuchung oder Behandlung nur dann einwilligen, wenn die betreute Person einwilligungsunfähig ist.

Auf die Pflichten des Betreuers in der Gesundheitsfürsorge sei hier auf Punkt 7 verwiesen.

11. Freiheitsentziehende Unterbringung § 1906 BGB

Nur eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung fällt unter die obige Bestimmung.

Die widerrechtliche Freiheitsentziehung ist eine Straftat und muß strafrechtlich ebenso verfolgt werden, wie die Körperverletzung im Rahmen der Heilbehandlung.

Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betreute Person auf einem Raum (20qm oder 20.000 qm) festgehalten
und ihr Aufenthalt ständig überwacht wird
und diese Maßnahme über einen längeren Zeitraum (24 Stunden) regelmäßig vorgenommen wird.

Die Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in der Wohnung der betroffenen gegeben sein.

In welcher Situation ist die freiheitsentziehende Unterbringung zulässig?
Die Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl der betr. Person erforderlich ist, wenn:

oder

Die Unterbringung (nach §1906 BGB) ist nicht zulässig:

12. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

Der Betreuer hat vor einigen wichtigen Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsrichters einzuholen.

Die Genehmigung entbindet den Betreuer nicht von der eigenständigen Prüfung, ob die Maßnahme dem Wohl der betr. Person dient, z.B. Operationen, Freiheitsentziehung, Aufgabe der Wohnung, etc.

Genehmigungspflichtig sind im Bereich der Personensorge:

Der Betreuer hat die Pflicht vor, während und nach der vom Vormundschaftsgericht erteilten Genehmigung abzuwägen, ob die beantragte und genehmigte Maßnahme tatsächlich dem Wohl der betreuten Person dient. Die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entbindet ihn nicht von dieser Pflicht zur Überprüfung.

Im Bereich der Vermögenssorge

Abhebungen von über DM 5.000,00 müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Wird laufend ein Betrag über DM 5.000,00 zu bezahlen sein, kann das Vormundschaftsgericht auch eine Dauergenehmigung zur Entnahme dieses Betrages erteilen, zum Beispiel bei den Kosten zur Unterbringung in einem Wohnheim.

Die geplante Maßnahme muß rechtzeitig vorher beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe, die für die Maßnahme sprechen schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Das Vormundschaftsgericht muß die Zeit und Gelegenheit erhalten die beantragte Maßnahme zu prüfen und ggf. einen Gutachter hinzuziehen zu können.

Bei Gefahr im Verzug kann nicht auf die Genehmigung der Vormundschaftsgerichts gewartet werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung unverzüglich nachträglich einzuholen.

13 Betreuungsverfahren

Einleitung des Betreuungsverfahrens
Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung kann von jedem angeregt werden, der der Auffassung ist, daß die betroffene Person ihre alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann. Das Verfahren in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht nur eine antragsberechtigte Person vor, die betroffene Person selbst. Alle anderen Personen, ungeachtet dessen ob Verwandte, Bekannte, Freunde oder Mitarbeiter von Institutionen oder Behörden sind nicht antragsberechtigt. Ihre Eingabe beim Vormund-schaftsgericht wird wie eine Anregung aufgefaßt. Sie sind nicht am Verfahren der Betreuung beteiligte Personen. Dies hat der Gesetzgeber zum Schutz der betroffenen Person im Gesetz verankert. Wer nicht verfahrensbeteiligt ist, kann auch keine Auskunft über den Stand der Ermittlungen verlangen.

Das Verfahren selbst.
Das Vormundschaftsgericht muß auf Antrag oder Anregung einer dritten Person hin eigene Ermittlungen von Amts wegen einleiten. Eine Betreuung kann nicht angeordnet werden, wenn nicht ein fachärztliche Gutachten vorliegt. Der Gutachter muß die betroffene Person aufsuchen, sie untersuchen und befragen. In seinem Gutachten muß er dazu Stellung nehmen, ob die Voraussetzungen einer Betreuung vorliegen (siehe Punkt 3.) und für welche Lebensbereiche/Aufgabenkreise (siehe Punkt 8.) die Betreuung angeordnet werden sollte.

Das Vormundschaftsgericht kann zur Ergänzung des fachärztlichen Gutachtens bei der Betreuungsbehörde einen Sozialbericht anfordern. Dieser Bericht gibt dem Vormundschaftsgericht Auskunft über die Lebensverhältnisse der betroffenen Person und ihre sozialen Beziehungen. Idealtypisch sollte der Bericht einen Vorschlag enthalten, durch den eine geeignete Person zum Betreuer vorgeschlagen wird.

Auf der Grundlage des Gutachtens und des Sozialberichts muß sich der Richter von der betroffenen Person ein eigenes unmittelbares Bild machen. Er muß sie "anhören". Dazu soll er sich zu der betroffenen Person begeben. Die Anhörung soll in der häuslichen Umgebung der betroffenen Person erfolgen. Der Richter hat die betroffene Person über den Inhalt der Anhörung aufzuklären. Kommt der Richter durch die persönliche Anhörung zu der Überzeugung, daß eine Betreuung anzuordnen ist, wird er sie in der Regel an Ort und Stelle "beschließen und verkünden". Er muß im gleichen Augenblick eine geeignete Person zum Betreuer bestellen.

 

14 Verfahrenspfleger

Im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren bestellt das Vormundschaftsgericht einen Verfahrenspfleger, wenn es zur Wahrung der Interessen der betr. Person erforderlich ist

Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn

Der Verfahrenspfleger soll die objektiven Interessen der betroffenen Person wahrnehmen und hat ein Antrags- und Beschwerderecht.

Die Rechte der betroffenen Person werden durch den Verfahrenspfleger nicht berührt/beschränkt, d.h. die betroffene Person kann während des Verfahrens selbst Anträge/Beschwerden vorbringen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens der Betreuung oder Unterbringung verfahrensfähig.

15. Beschwerde

Der betroffenen Person, deren Eltern, Kinder oder Ehegatte und nahen Verwandten steht das Recht der Beschwerde zu. Die Nichtberücksichtigung der nächsten Angehörigen als Betreuer tangiert in aller Regel auch deren Rechte.

Auch der Verfahrenspfleger ist beschwerdeberechtigt, er kann sie aber nur im Interesse der betroffenen Person einlegen. Auch die zuständige Behörde kann die Beschwerde einlegen.

Mit der Beschwerde werden Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts angefochten. Die Beschwerde ist das Rechtsmittel der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), im Sozialhilfegesetz ist dies der Widerspruch

 

16. Aufwandspauschale und -ersatz

Bis zum 31.12.1998 erhielten ehrenamtliche Betreuer eine Aufwandspauschale in Höhe von DM 375,-- je Betreuungsjahr und Betreuung. Seit dem ab 1.Januar.1999 geltenden Recht wird

entweder nur noch eine Pauschale in Höhe von DM 600,-- jährlich gezahlt

oder der Aufwandsersatz mit Einzelnachweis (ähnlich der Steuererklärung)

Ist die betreute Person vermögend, so wird die Aufwandspauschale oder der -ersatz aus dem Einkommen/Vermögen der betreuten Person erstattet. Ist die betreute Person mittellos, wird der Aufwand durch die Justizkasse erstatte.

Ab welchen Einkommens- und/oder Vermögenswerten muß die betreute Person ihr Einkommen oder Vermögen für die Betreuungskosten einsetzen?

Sie muß ihr Einkommen einsetzen, wenn dieses über den Grenzen der in den Paragraphen 79 und 81 BSHG bezifferten liegt

Sie muß die Kosten der Betreuung aus ihrem Vermögen begleichen, wenn das Gesamtvermögen oberhalb der Grenzen des §88 BSHG liegt.

 

17. Beendigung der Betreuung

Die Betreuung endet durch:

Für den Betreuer kann die Betreuung noch durch seine Entlassung aus dem Amt enden. Folgende Gründe sieht das Gesetz vor:

Nach Beendigung der Betreuung hat der (bisherige) Betreuer die Schlußrechnung zu erstellen, die Betreuungsurkunde an das Vormundschaftsgericht zu schicken und ggf. wichtige Unterlagen an den Nachfolger im Amt herauszugeben, sofern es einen Nachfolger überhaupt gibt.

Ist die betr. Person verstorben, hat der Betreuer nur unaufschiebbare Geschäfte zu erledigen, bis die Erben anderweitig Fürsorge tragen.

18. Hilfe für die ehrenamtlichen Betreuer

Hauptamtliche Betreuer können in schwierigen Situationen in der täglichen Arbeit mit und für betreute Menschen auf das eigenen Wissen und Erfahrung und die anderer Berufskollegen zurückgreifen. Was aber können ehrenamtliche Betreuer in belastenden Situationen tun? Wer hilft ihnen weiter, wenn die Probleme so gro0 geworden sind oder die Beziehung zur betreuten Person (Ehegatte, Mutter oder Tochter) so belastet ist, daß kein Ausweg mehr sichtbar ist. Wer hilft ehrenamtlichen Betreuers, wenn diese im Beziehungswirrwarr Angehöriger und Betreuer zugleich die Betreuerfunktion nicht mehr wahr nehmen können?